Rotkäppchen für Beamte
Rotkäppchen auf Amtsdeutsch
Im Kindsfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte,
noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre
unübliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt
zu werden pflegt.
Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben
zustellig gemacht, in welchem dieselbige Mitteilung ihrer Krank-
und Pflegebedürftigkeit machte, der Großmutter eine Sendung von
Nahrungs- und Genussmittel zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über
das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreis- und Bezirksebene
belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift
straffällig und begegnete beim übertreten des amtlichen Blumenpflückverbotes
einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz.
Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmassung Einsicht in das
zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und
traf in Tötungsabsicht die Feststellung, das die R. zu ihrer verschwägerten
und verwandten, im Baumbestand angemieteten Großmutter eilend
war.
Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend
waren, faßte er den Entschluss, bei der Großmutter der R. unter
Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbige
wegen Augenleidens arbeitsunfähig geschrieben war, gelang dem
in Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht,
worauf es unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren
Mundraub zur Durchführung brachte.
Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine
Indentität mit der Grossmutter vor, stellte ersterer nach und
in der Folge durch Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz
unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige
Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellt deren Urheberschaft
seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten
Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden
und pro Schuss bezuschusst wurde.
Nach Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken
gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen
Schuss ab. Dieser wurde in Fortführung der Raubtiertvernichtungsaktion
auf Kreis- und Bezirksebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig.
Die gespreitzte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber
die Vermutung, dass der Leichnam noch lebendes Menschenmaterial
beinhalte.
Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme
eines einseitig angeschliffenen und mit Spitze und Handgriff versehenen
stück Bandstahl, welches im allgemeinen Messer genannt zu werden
pflegt, den Kadaver zur Totvermarktung und stieß hierbei auf
die noch lebhafte R. nebst beigefügter Großmutter. Durch die
unverhoffte Befreiung aus dem Nahrungsmittelverwertungsorgan besagten
Wolfes bemaechtigte sich bei genannten Personen ein gesteigertes,
amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug,
öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung diverser
anderer Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtigmachung
zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebrüdern
Grimm zu Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform
zustellig gemacht. Wenn die oben aufgeführten Personen nicht durch
Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselbigen
derzeitig noch lebhaft.
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