An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Anhang zur Arbeitsordnung zum Tarifvertrag:
(Arbeitsbefreiung in bestimmten Fällen)
Krankheitsfall:
Krankheit ist keine Entschuldigung. Auch ein Attest Ihres Arztes
ist kein Beweis, denn wenn Sie in der Lage waren, den Arzt aufzusuchen,
hätten Sie auch zur Arbeit kommen können.
Todesfall in der Familie:
Wird nicht entschuldigt. Für den Verblichenen können Sie nichts
mehr tun, und jemand anderes kann genau so gut die notwendigen Maßnahmen
treffen. Wenn Sie die Beerdigung auf den späten Nachmittag legen,
geben wir Ihnen gerne eine halbe Stunde früher frei, vorausgesetzt,
Sie sind mit Ihrer Arbeit fertig.
Eigener Todesfall:
Hier dürfen Sie mit unserem Verständnis rechnen, wenn
1. Sie uns zwei Wochen vorher über Ihr Ableben informieren, damit
wir rechtzeitig eine neue Kraft einstellen können.
2. Sie spätestens bis 8.00 Uhr morgens anrufen, damit wir entsprechende
Maßnahmen einleiten können.
3. Ihre und die Unterschrift des behandelnden Arztes vorliegen,
das Sie verstorben sind. Liegen beide Unterschriften nicht vor,
werden Ihnen die Fehlzeiten vom Jahresurlaub abgezogen.
Operation:
Chirurgische Eingriffe an unseren Arbeitskräften sind untersagt.
Wir haben Sie so eingestellt, wie Sie sind. Die Entfernung oder
Veränderung eines Teiles von Ihnen verstößt gegen den vereinbarten
Arbeitsvertrag.
Silber- oder Goldene Hochzeit:
Für derartige Anlässe kann keine Freistellung gewährt werden. Wenn
Sie 25 oder gar 50 Jahre mit dem gleichen Menschen verheiratet
sind, seien Sie froh, wenn Sie zur Arbeit gehen dürfen.
Geburtstag:
Das Sie geboren wurden, ist sicher nicht Ihr Verdienst. Darum
sehen wir keine Veranlassung, Ihnen in solchen Fällen eine Freistellung
zu gewähren.
Geburt eines Kindes:
Für derartige Fehltritte unserer Angestellten ist natürlich keine
Arbeitsbefreiung vorgesehen. Sie hatten ja schon Ihren Spaß.
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